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810 2023 304

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 24. April 2024 (810 23 304)

Basel-Landschaft · 2024-04-24 · Deutsch BL

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft und Ernennung einer Mandatsperson

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe es unterlassen, seinen Sohn zur beabsichtigten Errichtung einer Beistandschaft für den Beschwerdeführer anzuhören. Diese Rüge gilt es aufgrund ihrer formellen Natur vorab zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 3.1 m.w.H.). 3.2 Art. 446 Abs. 1 ZGB verpflichtet die Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und verankert damit den Untersuchungsgrundsatz. Die Bestimmung enthält keine detaillierten Regeln über die Art und Weise der Sachverhaltsermittlung. Gesetzlich vorgeschrieben ist nach Art. 447 Abs. 1 ZGB eine persönliche (mündliche) Anhörung der betroffenen Person; vorbehalten sind Fälle, in denen eine solche Anhörung unverhältnismässig wäre. Die übrigen Verfahrensbeteiligten (d.h. andere als die betroffene Person) haben keinen Anspruch auf eine persönliche Anhörung ( Roland Fankhauser / Nadja Fischer , Die Stellung nahestehender Personen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, FamPra.ch 2019, S. 1076; Luca Maranta , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 9 zu Art. 447 ZGB). Ferner begründet Art. 401 Abs. 2 ZGB, welcher besagt, dass die KESB bei der Wahl des Beistands soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen berücksichtigen soll, kein Anhörungsrecht für die Angehörigen bzw. die nahestehenden Personen ( Patrick Fassbind , in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, N 3 zu Art. 401 ZGB; Ruth E. Reusser , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 27 zu Art. 401 ZGB). In der vorliegenden Angelegenheit ist A. die betroffene Person und er wurde von der KESB am 3. Oktober 2023 telefonisch, sowie am 10. November 2023 persönlich angehört. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Der Sohn des Beschwerdeführers gilt im vorliegenden Verfahren nicht als betroffene Person, weshalb ihm kein Anspruch auf eine persönliche Anhörung gestützt auf Art. 447 ZGB zusteht. Ebenfalls kann er kein Anhörungsrecht aus Art. 401 Abs. 2 ZGB ableiten. Eine Verletzung von Art. 447 ZGB bzw. von Art. 401 Abs. 2 ZGB liegt nicht vor. 3.3 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen ( Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, N 42 ff. zu Art. 29 BV). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 147 I 433 E. 5.1; BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 I 279 E. 2.3). In die Rechtsstellung des Sohnes des Beschwerdeführers wird nicht eingegriffen und es handelt sich bei ihm nicht um eine betroffene Person dieses Verfahrens. Somit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt. Diese Rüge ist daher unbegründet. 4.1. In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sodann sinngemäss, dass die Errichtung der Beistandschaft unverhältnismässig sei, da ein Reha-Aufenthalt für sich gesehen keine Begründung für eine Mandatserrichtung darstelle. Gleiches gelte für sein teilweise ambivalentes Verhalten. Er benötige keine Unterstützung durch eine Beistandsperson und habe dies am 10. November 2023 gegenüber den Vertreterinnen der KESB auch so geäussert. Die Errichtung der Massnahme sei ohnehin nie dringlich gewesen, da sein Sohn D. sich um alles Notwendige kümmern könne. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer in emotional belastenden familiären Situationen als eingeschränkt urteilsfähig angesehen werden könne, sei eine Unterstellung. Des Weiteren sei die eingesetzte Beiständin nicht für das Amt geeignet. Diese sei befangen, unprofessionell, handle im eigenen finanziellen Interesse, sei der Komplexität der Aufgabe nicht gewachsen, delegiere den Grossteil ihrer Aufgaben und führe die KESB in die Irre. Die Eignung der Beiständin sei grundsätzlich zu keinem Zeitpunkt überprüft worden. Aus diesem Grund sei D. als Beistand einzusetzen. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er brauche sich von seinem Sohn nicht abzugrenzen, da dieser ihm mehrfach das Leben gerettet habe. Die Behauptungen betreffend allfälliges Fehlverhalten seitens D. , etwa die Unterschlagung der Post, seien frei erfunden. An diesen Vorbringen hält der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. Februar 2024 an die Vorinstanz fest. 4.2. Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, der Beschwerdeführer könne sich nur in ungenügender Weise von seinem Sohn abgrenzen, was einen Schwächezustand im Sinne des Gesetzes darstelle. Durch die Schwierigkeiten mit D. würden regelmässig neue Probleme entstehen und die Situation sei akut herausfordernd, insbesondere aufgrund der drohenden Kündigung der Wohnung des Beschwerdeführers. Unterstützung auf freiwilliger Basis sei im vorliegenden Kontext nicht möglich, weswegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft angezeigt sei. Die eingesetzte Beiständin verfüge dabei über die notwendigen Erfahrungen und Fähigkeiten und sei für das Amt geeignet. Der Sohn hingegen verhalte sich übergriffig und ausnutzend. 5.1 Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Neben den medizinischen Begriffen der geistigen Behinderung und psychischen Störung, handelt es sich bei dem ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustand um einen Rechtsbegriff. Dieser dient dazu, vergleichbare Zustände abzudecken (vgl. Daniel Rosch , in: Häfeli/Rosch [Hrsg.], Berner Kommentar, Bern 2023, N 92 zu Art. 390 ZGB). Dabei müssen der Willensbildungsbzw. der Willensumsetzungsprozess erheblich beeinträchtigt sein (vgl. Rosch , a.a.O., N 94 zu Art. 390 ZGB). Zu den möglichen Schwächezuständen, welche der Auffangnorm angehören, zählt etwa die Abhängigkeit im Sinne des Unvermögens, sich ausreichend zu distanzieren bzw. dem eigenen Willen entsprechend zu handeln (vgl. Rosch , a.a.O., N 99 zu Art. 390 ZGB). Die Schwäche alleine genügt nicht, um eine Beistandschaft errichten zu können. Vorausgesetzt ist weiter, dass der Schwächezustand kausal dafür ist, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten nur noch teilweise oder gar nicht besorgen kann. Der Schwächezustand muss mithin dazu führen, dass der Betroffene der persönlichen Fürsorge bedarf (vgl. Christiana Fountoulakis , in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, N 4 zu Art. 390 ZGB). Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Subsidiaritäts- und dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur so weit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Es gilt der Grundsatz "So viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_667/2013 vom 12. November 2012 E. 6.1). 5.2.1. Wie den Akten unbestritten zu entnehmen ist, herrschen in Bezug auf die Wohnsituation des Beschwerdeführers seit geraumer Zeit Schwierigkeiten. Diese Schwierigkeiten sind insbesondere auf das Verhalten des Sohnes D. zurückzuführen. Dieser wohne gemäss der G. ohne deren Einverständnis dauernd beim Beschwerdeführer, missachte konstant ein Parkverbot und schüchtere die restlichen Mieter durch sein aufdringliches und unberechenbares Verhalten ein (vgl. Haus- und Arealverbot der G. vom 1. September 2023; E-Mails der G. vom 18. September 2023 und 23. Oktober 2023; Gefährdungsmeldung der G. vom 21. September 2023). Die G. gehe ferner davon aus, dass der Sohn versuche, den direkten Kontakt zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zu verhindern (vgl. Gefährdungsmeldung der G. vom 21. September 2023). Weiter unterschlage D. die entsprechende Post und habe es unterlassen, den Beschwerdeführer über den Ernst der Wohnungskündigung zu informieren (vgl. Aktennotiz des Telefonats der KESB mit Rechtsvertreter K. vom 3. November 2023). Die Beiständin berichtet, der Umgang mit D. sei schwierig und im Zusammenhang mit der Schlüsselabgabe sei es zu Beleidigungen und Beschimpfungen durch ihn gekommen (vgl. Aktennotizen der Telefonate der KESB mit der Beiständin vom 16. Oktober 2023 bzw. 18. Oktober 2023). Aus den erwähnten Gründen wurde dem Beschwerdeführer inzwischen durch die G. die Wohnung gekündigt (vgl. Vorladung und Protokollauszug der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten Basel-Landschaft [Schlichtungsstelle] vom 14. September 2023; E-Mail der G. vom 18. September 2023; Gefährdungsmeldung der G. vom 21. September 2023). Der Beschwerdeführer machte wiederholt deutlich, nicht aus der Wohnung ausziehen zu wollen, zeigte sich jedoch nicht im Stand, der Problematik mit seiner Wohnung selbständig beizukommen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 10. November 2023; Hausverbot des Beschwerdeführers gegenüber seinem Sohn vom 17. Oktober 2023). 5.2.2. Auch in weiteren Lebensbereichen des Beschwerdeführers zeigte sein Sohn wiederholt übergriffige Verhaltensweisen. Wie aus den Akten ersichtlich ist, sei er in einen Arzttermin des Beschwerdeführers reingeplatzt (vgl. Anhörungsprotokoll vom 10. November 2023), habe das Telefon des Beschwerdeführers auf sein eigenes umgeleitet (vgl. Aktennotiz des Telefonats der KESB mit Rechtsanwalt K. vom 3. November 2023; Verlaufsbericht der Beiständin vom 5. Januar 2024), habe über die Vermögenswerte des Beschwerdeführers verfügt (vgl. E-Mail der Beiständin vom 27. Oktober 2023; Anhörungsprotokoll der KESB vom 10. November 2023) und die Post des Beschwerdeführers geöffnet (vgl. Aktennotiz des Telefonats der KESB mit der Beiständin vom 3. November 2023; Anhörungsprotokoll der KESB vom 10. November 2023). Zudem habe D. die Autonummer des Beschwerdeführers bei der Motorfahrzeugkontrolle auf ein Wechselschild für seinen eigenen Wohnwagen gewechselt, ohne vorgängig die Erlaubnis des Beschwerdeführers hierfür einzuholen (vgl. Einvernahmeprotokoll der Polizei Basel-Landschaft vom 30. Oktober 2023; Anhörungsprotokoll der KESB vom 10. November 2023; Verlaufsbericht der Beiständin vom 5. Januar 2024). Weiter habe sich D. über einen Einkauf seines Vaters informiert (vgl. E-Mail der Beiständin vom 6. November 2023) und habe eine Kamera in der Wohnung des Beschwerdeführers deponiert (vgl. Verlaufsbericht der Beiständin vom 5. Januar 2024). Der Beschwerdeführer gab in seiner Anhörung am 10. November 2023 gegenüber der KESB zudem zu Protokoll, nicht davon auszugehen, seine PostFinance-Karte von D. zurück zu erhalten, sollte er ihn darum bitten. Der zeitweise involvierte Rechtsvertreter gab im Gespräch mit der KESB an, D. halte sich regelmässig in der Nähe des Hauses auf und versuche wohl den Beschwerdeführer zu beeinflussen. Er habe darüber hinaus den Verdacht, dass der Sohn heimlich ein Telefonat aufgenommen habe (vgl. Aktennotiz des Telefonats der KESB mit Rechtsvertreter K. vom 7. November 2023). Während eines Krankenhausaufenthalts des Beschwerdeführers wandte sich dessen Sohn mit Brief vom 2. Oktober 2023 an eine Mitarbeiterin des Krankenhauses, und hielt darin fest, dass der Beschwerdeführer keine Beistandschaft benötige und griff im Verlauf des Schreibens mehrfach die Adressatin sowie die eingesetzte Beiständin an. Die Vorinstanz hält sodann in ihrer Vernehmlassung fest, das Auftreten des Sohnes sei für sie schwierig zu handhaben und die Beistandschaft habe ausschliesslich aufgrund des Verhaltens von D. errichtet werden müssen. 5.2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde, am 10. November 2023 gegenüber der KESB geäussert zu haben, dass er Unterstützung durch die Beiständin benötige. Aus dem Anhörungsprotokoll geht hervor, dass er sich zwar nicht explizit für eine Beistandschaft aussprach, sich für Unterstützung in gewissen Bereichen jedoch offen zeigte. Während seiner Anhörung am 3. Oktober 2023 erklärte der Beschwerdeführer der KESB telefonisch, es sei schwierig gegen seinen Sohn anzukommen, er wünsche jedoch, dass dieser aus seiner Wohnung ausziehe. Der Beschwerdeführer erklärte in der Folge, froh um die Unterstützung der Beiständin zu sein (vgl. Anhörungsprotokoll vom 3. Oktober 2023). Gegenüber seinem Hausarzt gab der Beschwerdeführer ebenfalls an, er wäre mit einer Beistandschaft glücklich, es sei durchaus möglich, dass er zu seinen Ungunsten ausgenutzt werde (vgl. E-Mail von Dr. L. vom 19. Januar 2024). Die konstanten Verwirrungen betreffend die ausgestellten bzw. widerrufenen Hausverbote gegen verschiedene Personen erhärten den bei den Behörden entstandenen Eindruck der Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinem Sohn (vgl. Aktennotiz des Telefonats der KESB mit der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 7. November 2023). Auch bei der Polizei entstand ein beträchtlicher Aufwand, da es zu mehreren Einsätzen und Anzeigen seitens der Beiständin, der G. und seitens des Sohnes kam (vgl. Allgemeiner Bericht der Polizei vom 1. September 2023; Einvernahmeprotokoll der Polizei vom 30. Oktober 2023; Aktennotiz des Telefonats der KESB mit der Kantonspolizei vom 7. November 2023). Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass das Verhalten von D. grosse Schwierigkeiten und einschneidende Konsequenzen für den Beschwerdeführer zur Folge hatte. Vorgenanntes zeigt auf, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, sich ausreichend von seinem Sohn zu distanzieren und diesem Einhalt zu gebieten. Mit Schreiben vom 14. November 2023 führte der Hausarzt diesbezüglich aus, in emotionalen Situationen betreffend seine Kinder, könne der Beschwerdeführer die Situation und die Konsequenzen seiner Handlungen gegebenenfalls nicht immer einschätzen. Seine Urteilsfähigkeit in diesem Bereich könne als vermindert betrachtet werden. Der Beschwerdeführer vermag seinen eigenen Willen nicht gegen seinen Sohn durchzusetzen und lässt diesen gewähren. Er nimmt sogar eine drohende Kündigung seiner Wohnung in Kauf, anstatt sich gegen seinen Sohn zu behaupten. Dies sogar in dem Ausmass, dass dem Beschwerdeführer die Obdachlosigkeit droht. Im Weiteren führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe nichts von einer Beschwerde an das Kantonsgericht gewusst, arbeite gut mit der Beiständin zusammen und mache nicht den Eindruck, sich dagegen beschweren zu wollen. Im vorliegenden Verfahren nahm sodann D. das Recht auf Akteneinsicht in Vertretung des Beschwerdeführers wahr (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers an das Kantonsgericht vom 31. Januar 2024) und wandte sich im Verlauf des Verfahrens unaufgefordert mit seiner Kritik in eigenem Namen direkt an die Vorinstanz (vgl. E-Mail von D. an die KESB vom 29. Februar 2024). Diese Indizien schliessen auch im vorliegenden Verfahren eine Beeinflussung des Beschwerdeführers durch seinen Sohn nicht aus. 5.2.4 Vorliegend ist aufgrund des Ausgeführten beim Beschwerdeführer von einem Schwächezustand im Sinne der Abhängigkeit von seinem Sohn auszugehen. Wie aus den Akten hervorgeht, ist dieses Unvermögen des Beschwerdeführers sich von seinem Sohn abzugrenzen kausal für die Unfähigkeit des Beschwerdeführers seine Angelegenheiten selbständig zu seinem Wohl nach seinem Willen zu besorgen. Eine Vertretungsbeistandschaft ist geeignet und erforderlich, um dem Schwächezustand des Beschwerdeführers zu begegnen. Erfolgversprechende mildere Massnahmen, welche ebenfalls zur Beruhigung der Situation im Interesse des Beschwerdeführers beitragen könnten, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die Errichtung einer Beistandschaft ist folglich angezeigt und der Entscheid der KESB in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 6.1 Gemäss Art. 400 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde sorgt dafür, dass der Beistand oder die Beiständin die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung erhält (Abs. 3). Das Gesetz umschreibt nicht im Einzelnen, was unter "geeignet" zu verstehen ist. Die Wahl der Beistandsperson hängt stark von den Umständen des Einzelfalles und den zu erfüllenden Aufgaben ab, weshalb der KESB bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen zusteht ( Reusser , a.a.O., N 11 zu Art. 400 ZGB). 6.2 Gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB wird der betroffenen Person im Ernennungsverfahren die Möglichkeit gegeben, eine Vertrauensperson als Beistand vorzuschlagen ( Reusser , a.a.O., N 5 zu Art. 401 ZGB). Die Bestimmungen in Art. 401 ZGB kommen nicht nur bei der Errichtung einer Beistandschaft, sondern auch bei der Ernennung einer neuen Beistandsperson zum Tragen ( Reusser , a.a.O., N 7 zu Art. 401 ZGB; Christoph Häfeli , in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, Basel 2018, N 1a zu Art. 401 ZGB). Die KESB hat sodann die persönliche und fachliche Eignung der Vorgeschlagenen, wie auch ihre zeitliche Verfügbarkeit abzuklären ( Reusser , a.a.O., N 14 zu Art. 401 ZGB). Sofern die gewünschte Person geeignet ist und sich zur Übernahme des Amtes bereit zeigt, hat die KESB dem Vorschlag der betroffenen Person zu entsprechen ( Reusser , a.a.O., N 12 zu Art. 401 ZGB). 6.3 Als eingesetzte Beiständin ist J. verpflichtet, ihre Aufgaben im Interesse der verbeiständeten Person zu erfüllen und bei der Amtsausführung, soweit tunlich, auf die Meinung der betroffenen Person Rücksicht zu nehmen und deren Willen zu achten (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2012 vom 28. November 2012 E. 5.4; Kurt Affolter , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 2 zu Art. 406 ZGB). Ferner unterstehen auch Berufsbeistände neben der hierarchischen Aufsicht des Dienstes, bei dem sie angestellt sind, der Aufsicht und den Weisungen der Erwachsenenschutzbehörde ( Mathias Mauchle , Das Rechtsverhältnis zwischen dem Beistand und der Erwachsenenschutzbehörde, RiU – Recht in privaten und öffentlichen Unternehmen, Band 27, 2019, N 112; vgl. Art. 410 ff. ZGB). Hinweise darauf, dass J. in einem Konflikt stehen könnte zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und anderen, insbesondere finanziellen, Interessen, sind weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer rechtsgenüglich dargetan. Ferner gehen sowohl aus den Akten als auch aus den Vorwürfen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte hervor, um an der grundsätzlichen, persönlichen oder fachlichen Eignung der eingesetzten Beiständin und an ihrer Unparteilichkeit und Professionalität zu zweifeln. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beiständin wesentliche Tatsachen verschwiegen oder unrichtig berichtet hat. Zudem ist es zulässig und in entsprechenden Situationen geboten, zur Erledigung gewisser Aufgaben Dritte, beispielsweise die Polizei oder KESB, beizuziehen ( Reusser , a.a.O., N 30 zu Art. 400 ZGB). Die Tatsache, dass J. die Bedarfsabklärung vorgenommen hat, vermag noch keine Befangenheit zu bewirken. Ebenso vermögen Schreibfehler oder vereinzelte inkorrekte E-Mailadressen keine Ungeeignetheit zu begründen. Andere Hinweise, dass die Beiständin nicht geeignet ist, sind weder ersichtlich, noch werden solche vom Beschwerdeführer vorgebracht. J. wurde somit zu Recht von der Vorinstanz als geeignet angesehen und als Beiständin eingesetzt. 6.4 Wie aus den Erwägungen hervorgeht, liegt der Schwächezustand des Beschwerdeführers in der Unfähigkeit, sich von seinem Sohn D. in angemessener Weise abzugrenzen und seinem eigenen Willen entsprechend zu handeln. Es ist daher offensichtlich, dass D. vorliegend nicht als Beistand eingesetzt werden kann. In konfliktbehafteten Familienkonstellationen ist zudem regelmässig von der Einsetzung eines Familienmitglieds als Mandatsträger abzusehen, um weitere Streitigkeiten zu vermeiden. Eine solche Konstellation liegt vor. Dies zeigt sich einerseits in den besorgten Äusserungen der Tochter E. über das Verhalten ihres Bruders, andererseits in der aktenkundigen Kommunikation miteinander (vgl. Gefährdungsmeldung an die KESB vom 6. Juli 2020; E-Mails von E. an die KESB vom 11. Februar 2023, 24. September 2023, 23. November 2023 und 4. Dezember 2023; Allgemeiner Bericht der Polizei vom 1. September 2023; E-Mails von D. an E. vom 23. November 2023, 00:48 Uhr und 11:04 Uhr). Auch aus diesem Grund fällt eine Ernennung von D. zum Beistand ausser Betracht. Die Eignung D. s, vorliegend als Beistand für den Beschwerdeführer zu walten, ist damit nicht gegeben, weshalb er zu Recht nicht als Beistand eingesetzt wurde.

E. 7 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 8 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 VPO wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiberin i.V.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 24. April 2024 (810 23 304) Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft und Ernennung einer Mandatsperson Besetzung Vorsitzender Stefan Schulthess, Kantonsrichterin Ana Dettwiler, Jgnaz Jermann, Daniel Noll, Niklaus Ruckstuhl, Gerichtsschreiberin i.V. Noemi Guntzburger Beteiligte A. , Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. , Vorinstanz Betreff Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft / Ernennung einer Mandatsperson (Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. vom 14. November 2023) A. A. (geboren 1933) lebt in C. . Nach dem Eintritt seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau in ein Alters- und Pflegeheim, lebte sein Sohn D. zeitweise bei ihm. D. ist im Besitz mehrerer Vollmachten, welche teils von A. widerrufen wurden. B. Mit Gefährdungsmeldungen vom 6. Juli 2020 bzw. vom 14. Juli 2020, wandten sich E. , die Tochter von A. , sowie Vertreter des Alters- und Pflegeheims F. , in welchem die Ehefrau von A. betreut wurde, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B. (KESB). Die Gefährdung werde im auffälligen Verhalten des Sohnes D. gesehen. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 19. November 2020 verzichtete die KESB mit Schreiben vom 27. November 2020 auf die Anordnung von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen und beendete das Verfahren. C. Am 1. September 2023 sprach die G. ein Haus- und Arealverbot gegenüber D. für die Liegenschaft H. strasse 66, C. aus, in welcher A. wohnhaft ist. Das Verbot trat per 9. September 2023 in Kraft. D. Infolge mehrerer Gefährdungsmeldungen vom 11. September 2023 durch die I. AG, vom 12. September 2023 durch die Polizei Basel-Landschaft und vom 21. September 2023 durch die G. , eröffnete die KESB erneut ein Verfahren zur Abklärung der Notwendigkeit erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen für A. . Zur Begründung wurde angeführt, dieser sei aktuell hospitalisiert, es gebe laufend Probleme aufgrund von Mietstreitigkeiten und er stehe unter dem Druck seines Sohnes, welcher sich auffällig verhalte. Der Abklärungsbericht, datiert vom 29. September 2023, schloss mit der Empfehlung zur Errichtung einer Beistandschaft für A. . E. Mit superprovisorischem Entscheid vom 2. Oktober 2023 errichtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung für A. gemäss Art. 394 ZGB. Als Beiständin wurde J. eingesetzt. Der Beiständin wurden die Aufgabenbereiche übertragen, bei der Raiffeisenbank und der PostFinance umfassende Informationen über vorhandene Vermögenswerte, Kontobewegungen der letzten sechs Monate sowie über vorhandene Vollmachten an Dritte einzuholen, wobei bestehende Vollmachten an Dritte gelöscht werden sollten. Ferner erhielt die Beiständin den Auftrag, stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und A. bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere ihn im laufenden Verfahren vor der Mietschlichtungsstelle zu vertreten. Der Beiständin wurde weiter die Befugnis erteilt, die Post von A. umzuleiten und zu öffnen. F. Am 3. Oktober 2023 wurde A. telefonisch das rechtliche Gehör gewährt. Er erklärte sich mit der superprovisorischen Errichtung der Beistandschaft einverstanden und sei froh um die Unterstützung durch die Beiständin. Er hielt darüber hinaus fest, nicht zu wollen, dass sein Sohn Akteneinsicht erhalte. G. Mit E-Mail vom 20. Oktober 2023 erhob D. bei der KESB Beschwerde gegen die Beiständin seines Vaters. Mit Entscheid der KESB vom 11. Dezember 2023 wurde die Beschwerde des Sohnes abgewiesen. H. Mit Schreiben vom 2. November 2023 erteilte A. seiner Beiständin ein Haus- und Kontaktverbot und ersuchte sie darum, seine Postumleitung aufzuheben und sich bei Fragen an seinen Sohn zu wenden. I. Mit Bericht vom 13. November 2023 empfahl die mittels superprovisorischem Entscheid vom 2. Oktober 2023 eingesetzte Beiständin die Errichtung einer Beistandschaft. Die Schutzbedürftigkeit von A. sei aufgrund der abnehmenden Tendenz seines Kurzzeitgedächtnisses und des ungesunden Verhaltens seines Sohnes gegeben. J. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gab A. am 10. November 2023 gegenüber der KESB an, nicht mit einer Beistandschaft einverstanden zu sein, obschon er sich teilweise offen für Unterstützung gezeigt habe. Mit Entscheid vom 14. November 2023 errichtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB für A. und setzte J. als Beiständin ein. Die mit Entscheid vom 2. Oktober 2023 superprovisorisch errichtete Massnahme wurde aufgehoben. Der Beiständin wurden die Aufgabenbereiche übertragen, A. bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen und sonstigen Institutionen oder Privaten; bei sämtlichen Banken und der PostFinance umfassende Informationen (z.B. über Vermögenswerte des Betroffenen, Kontobewegungen etc.) einzuholen sowie bestehende Vollmachten an Dritte zu löschen und bei Bedarf auch Bankkarten sperren zu lassen; stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und A. in allen dafür erforderlichen Vorkehren zu vertreten sowie ihn bei Bedarf in rechtlichen Verfahren zu vertreten, wobei ihr Prozessvollmacht mit Substitutionsrecht erteilt wurde. Die Beiständin wurde ermächtigt, die Post von A. umzuleiten. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. K. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 2. Dezember 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid superprovisorisch aufzuheben und mit ihm die Vertretungsbeistandschaft zu Gunsten seiner selbst. Ihm sei sofortige Akteneinsicht in die Unterlagen der Vorinstanz sowie der Beiständin zu gewähren und die Beiständin sei durch den Sohn als Beistand zu ersetzen. Sämtliche seit September 2023 durch die Beiständin generierten Aufwendungen, wie auch die Verfahrenskosten, seien der Vorinstanz aufzuerlegen. Seinem Sohn sei eine Genugtuung für seinen Schaden und Aufwand zu entrichten. Weiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aufzuheben. Eventualiter sei die strafrechtliche Relevanz des Verhaltens der Beiständin in Bezug auf diverse Punkte zu prüfen. L. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Entscheides der Vorinstanz vom 14. November 2023 superprovisorisch abgewiesen. M. In der Vernehmlassung vom 9. Januar 2024 verwies die Vorinstanz insbesondere auf den angefochtenen Entscheid sowie die Verfahrensakten und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. N. Mit Verfügung vom 29. Januar 2024 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht gutgeheissen. O. Mit Schreiben vom 6. Februar 2024 reichte die Vorinstanz zur Ergänzung der Akten die ärztliche Einschätzung des Hausarztes vom 19. Januar 2024 ein. P. Mit Schreiben vom 20. Februar 2024 wandte sich der Sohn des Beschwerdeführers betreffend das Verfahren Nr. 810 24 20 an das Kantonsgericht. Mit Schreiben vom 27. Februar 2024 leitete die KESB dem Kantonsgericht die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Februar 2024 zur Kenntnisnahme weiter. Der Beschwerdeführer beantragt darin erneut die Aufhebung sämtlicher Massnahmen betreffend seine Person. Mit Eingabe des Beschwerdeführers an das Kantonsgericht vom 26. März 2024 führte dieser aus, dass er an seinen Anträgen auf Aufhebung der Massnahmen festhalte und Einsicht in die Akten beantrage. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 i.V.m. § 66 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Einführung des Zivilgesetzbuchs (EG ZGB) vom 16. November 2006 kann gegen Entscheide der KESB Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 450 bis 450e ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Verwaltungsprozessrechts anwendbar ( § 66 Abs. 2 EG ZGB). Gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB sind Personen zur Beschwerde befugt, die am Verfahren beteiligt sind (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehen (Ziff. 2) oder die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer ist als betroffene Person durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob auf alle Begehren in der Beschwerde eingetreten werden kann. 1.2 Das Kantonsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 16 Abs. 2 VPO). Es prüft insbesondere von Amtes wegen, ob die Eintretensbzw. Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Eintretensvoraussetzungen müssen gegeben sein, damit die Rechtsmittelinstanz auf die Begehren in einer Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt. 1.3 In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege – dazu gehört das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht – ist Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (vgl. REN Ér HINOW/H EINRIC Hk OLLER/C HRISTIN Ak ISS/D ANIEL At HURNHERR/D ENIS Eb RÜH Lm OSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, 2021, N 987 und 1051). Streitgegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dispositionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiederum aus den Partei-begehren bzw. den Beschwerdeanträgen ergibt (BGE 136 II 462 E. 4.2). Fragen, über die die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht entscheiden musste, darf die obere Instanz – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz oder anderer Behörden eingreifen würde. Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von den Vorinstanzen entschieden wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung nichts zu tun hat, ist unzulässig (vgl. Rhinow / Koller / Kiss / Thurnherr / Brühl - Moser , a.a.O., N 988; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 18. März 2015 [810 14 186] E. 1.3). Streitgegenstand bildet vorliegend die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für den Beschwerdeführer gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB sowie die Einsetzung von J. als Beiständin. 1.4 Sofern der Beschwerdeführer beantragt, es seien abgesehen vom angefochtenen Entscheid vom 14. November 2023 andere Entscheide der KESB im Zusammenhang mit seiner Person umgehend aufzuheben, sind diese nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf diese Begehren nicht eingetreten werden kann. Weiter wurde im angefochtenen Entscheid weder über eine Mandatsträgerentschädigung noch über die Verfahrenskosten oder eine Genugtuung befunden, weshalb auf die diesbezüglichen Begehren ebenfalls nicht einzutreten ist. Betreffend die Eingabe des Sohnes des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2024 gilt es festzuhalten, dass sich diese auf andere Parteien und ein anderes (abgeschlossenes) Verfahren (Nr. 810 24 20) bezieht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ferner ist eine allfällige strafrechtliche Relevanz des Verhaltens der Beiständin nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, beziehungsweise des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die beiden Rechtsbegehren in Ziffer 7 und Ziffer 9 nicht eingetreten werden kann. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, ihm fehle Einsicht in diverse Akten. Die Verfahrensakten wurden den Beteiligten jeweils zur Kenntnisnahme weitergeleitet und das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht wurde mit Verfügung vom 29. Januar gutgeheissen. Auf diese Rüge ist daher nicht weiter einzugehen. 1.5 Mit Ausnahme der zuvor erwähnten Punkte (E. 1.4) sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2. Gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Ziff. 2) sowie die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Dem Kantonsgericht kommt bei der Beurteilung der Beschwerde somit volle Kognition zu. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe es unterlassen, seinen Sohn zur beabsichtigten Errichtung einer Beistandschaft für den Beschwerdeführer anzuhören. Diese Rüge gilt es aufgrund ihrer formellen Natur vorab zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 3.1 m.w.H.). 3.2 Art. 446 Abs. 1 ZGB verpflichtet die Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und verankert damit den Untersuchungsgrundsatz. Die Bestimmung enthält keine detaillierten Regeln über die Art und Weise der Sachverhaltsermittlung. Gesetzlich vorgeschrieben ist nach Art. 447 Abs. 1 ZGB eine persönliche (mündliche) Anhörung der betroffenen Person; vorbehalten sind Fälle, in denen eine solche Anhörung unverhältnismässig wäre. Die übrigen Verfahrensbeteiligten (d.h. andere als die betroffene Person) haben keinen Anspruch auf eine persönliche Anhörung ( Roland Fankhauser / Nadja Fischer , Die Stellung nahestehender Personen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, FamPra.ch 2019, S. 1076; Luca Maranta , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 9 zu Art. 447 ZGB). Ferner begründet Art. 401 Abs. 2 ZGB, welcher besagt, dass die KESB bei der Wahl des Beistands soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen berücksichtigen soll, kein Anhörungsrecht für die Angehörigen bzw. die nahestehenden Personen ( Patrick Fassbind , in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Auflage, Zürich 2021, N 3 zu Art. 401 ZGB; Ruth E. Reusser , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 27 zu Art. 401 ZGB). In der vorliegenden Angelegenheit ist A. die betroffene Person und er wurde von der KESB am 3. Oktober 2023 telefonisch, sowie am 10. November 2023 persönlich angehört. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Der Sohn des Beschwerdeführers gilt im vorliegenden Verfahren nicht als betroffene Person, weshalb ihm kein Anspruch auf eine persönliche Anhörung gestützt auf Art. 447 ZGB zusteht. Ebenfalls kann er kein Anhörungsrecht aus Art. 401 Abs. 2 ZGB ableiten. Eine Verletzung von Art. 447 ZGB bzw. von Art. 401 Abs. 2 ZGB liegt nicht vor. 3.3 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gewährleistet dem Einzelnen allgemein eine effektive Mitwirkung im Verfahren zum Erlass von Entscheidungen, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen ( Gerold Steinmann , in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage, Zürich 2014, N 42 ff. zu Art. 29 BV). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 147 I 433 E. 5.1; BGE 143 V 71 E. 4.1; BGE 135 I 279 E. 2.3). In die Rechtsstellung des Sohnes des Beschwerdeführers wird nicht eingegriffen und es handelt sich bei ihm nicht um eine betroffene Person dieses Verfahrens. Somit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt. Diese Rüge ist daher unbegründet. 4.1. In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sodann sinngemäss, dass die Errichtung der Beistandschaft unverhältnismässig sei, da ein Reha-Aufenthalt für sich gesehen keine Begründung für eine Mandatserrichtung darstelle. Gleiches gelte für sein teilweise ambivalentes Verhalten. Er benötige keine Unterstützung durch eine Beistandsperson und habe dies am 10. November 2023 gegenüber den Vertreterinnen der KESB auch so geäussert. Die Errichtung der Massnahme sei ohnehin nie dringlich gewesen, da sein Sohn D. sich um alles Notwendige kümmern könne. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer in emotional belastenden familiären Situationen als eingeschränkt urteilsfähig angesehen werden könne, sei eine Unterstellung. Des Weiteren sei die eingesetzte Beiständin nicht für das Amt geeignet. Diese sei befangen, unprofessionell, handle im eigenen finanziellen Interesse, sei der Komplexität der Aufgabe nicht gewachsen, delegiere den Grossteil ihrer Aufgaben und führe die KESB in die Irre. Die Eignung der Beiständin sei grundsätzlich zu keinem Zeitpunkt überprüft worden. Aus diesem Grund sei D. als Beistand einzusetzen. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er brauche sich von seinem Sohn nicht abzugrenzen, da dieser ihm mehrfach das Leben gerettet habe. Die Behauptungen betreffend allfälliges Fehlverhalten seitens D. , etwa die Unterschlagung der Post, seien frei erfunden. An diesen Vorbringen hält der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. Februar 2024 an die Vorinstanz fest. 4.2. Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, der Beschwerdeführer könne sich nur in ungenügender Weise von seinem Sohn abgrenzen, was einen Schwächezustand im Sinne des Gesetzes darstelle. Durch die Schwierigkeiten mit D. würden regelmässig neue Probleme entstehen und die Situation sei akut herausfordernd, insbesondere aufgrund der drohenden Kündigung der Wohnung des Beschwerdeführers. Unterstützung auf freiwilliger Basis sei im vorliegenden Kontext nicht möglich, weswegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft angezeigt sei. Die eingesetzte Beiständin verfüge dabei über die notwendigen Erfahrungen und Fähigkeiten und sei für das Amt geeignet. Der Sohn hingegen verhalte sich übergriffig und ausnutzend. 5.1 Mit behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz hilfsbedürftiger Personen sichergestellt (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet nach Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Neben den medizinischen Begriffen der geistigen Behinderung und psychischen Störung, handelt es sich bei dem ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustand um einen Rechtsbegriff. Dieser dient dazu, vergleichbare Zustände abzudecken (vgl. Daniel Rosch , in: Häfeli/Rosch [Hrsg.], Berner Kommentar, Bern 2023, N 92 zu Art. 390 ZGB). Dabei müssen der Willensbildungsbzw. der Willensumsetzungsprozess erheblich beeinträchtigt sein (vgl. Rosch , a.a.O., N 94 zu Art. 390 ZGB). Zu den möglichen Schwächezuständen, welche der Auffangnorm angehören, zählt etwa die Abhängigkeit im Sinne des Unvermögens, sich ausreichend zu distanzieren bzw. dem eigenen Willen entsprechend zu handeln (vgl. Rosch , a.a.O., N 99 zu Art. 390 ZGB). Die Schwäche alleine genügt nicht, um eine Beistandschaft errichten zu können. Vorausgesetzt ist weiter, dass der Schwächezustand kausal dafür ist, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten nur noch teilweise oder gar nicht besorgen kann. Der Schwächezustand muss mithin dazu führen, dass der Betroffene der persönlichen Fürsorge bedarf (vgl. Christiana Fountoulakis , in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage, Zürich 2023, N 4 zu Art. 390 ZGB). Die Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche Massnahmen unterliegen damit dem Subsidiaritäts- und dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur so weit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Es gilt der Grundsatz "So viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_667/2013 vom 12. November 2012 E. 6.1). 5.2.1. Wie den Akten unbestritten zu entnehmen ist, herrschen in Bezug auf die Wohnsituation des Beschwerdeführers seit geraumer Zeit Schwierigkeiten. Diese Schwierigkeiten sind insbesondere auf das Verhalten des Sohnes D. zurückzuführen. Dieser wohne gemäss der G. ohne deren Einverständnis dauernd beim Beschwerdeführer, missachte konstant ein Parkverbot und schüchtere die restlichen Mieter durch sein aufdringliches und unberechenbares Verhalten ein (vgl. Haus- und Arealverbot der G. vom 1. September 2023; E-Mails der G. vom 18. September 2023 und 23. Oktober 2023; Gefährdungsmeldung der G. vom 21. September 2023). Die G. gehe ferner davon aus, dass der Sohn versuche, den direkten Kontakt zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zu verhindern (vgl. Gefährdungsmeldung der G. vom 21. September 2023). Weiter unterschlage D. die entsprechende Post und habe es unterlassen, den Beschwerdeführer über den Ernst der Wohnungskündigung zu informieren (vgl. Aktennotiz des Telefonats der KESB mit Rechtsvertreter K. vom 3. November 2023). Die Beiständin berichtet, der Umgang mit D. sei schwierig und im Zusammenhang mit der Schlüsselabgabe sei es zu Beleidigungen und Beschimpfungen durch ihn gekommen (vgl. Aktennotizen der Telefonate der KESB mit der Beiständin vom 16. Oktober 2023 bzw. 18. Oktober 2023). Aus den erwähnten Gründen wurde dem Beschwerdeführer inzwischen durch die G. die Wohnung gekündigt (vgl. Vorladung und Protokollauszug der Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten Basel-Landschaft [Schlichtungsstelle] vom 14. September 2023; E-Mail der G. vom 18. September 2023; Gefährdungsmeldung der G. vom 21. September 2023). Der Beschwerdeführer machte wiederholt deutlich, nicht aus der Wohnung ausziehen zu wollen, zeigte sich jedoch nicht im Stand, der Problematik mit seiner Wohnung selbständig beizukommen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 10. November 2023; Hausverbot des Beschwerdeführers gegenüber seinem Sohn vom 17. Oktober 2023). 5.2.2. Auch in weiteren Lebensbereichen des Beschwerdeführers zeigte sein Sohn wiederholt übergriffige Verhaltensweisen. Wie aus den Akten ersichtlich ist, sei er in einen Arzttermin des Beschwerdeführers reingeplatzt (vgl. Anhörungsprotokoll vom 10. November 2023), habe das Telefon des Beschwerdeführers auf sein eigenes umgeleitet (vgl. Aktennotiz des Telefonats der KESB mit Rechtsanwalt K. vom 3. November 2023; Verlaufsbericht der Beiständin vom 5. Januar 2024), habe über die Vermögenswerte des Beschwerdeführers verfügt (vgl. E-Mail der Beiständin vom 27. Oktober 2023; Anhörungsprotokoll der KESB vom 10. November 2023) und die Post des Beschwerdeführers geöffnet (vgl. Aktennotiz des Telefonats der KESB mit der Beiständin vom 3. November 2023; Anhörungsprotokoll der KESB vom 10. November 2023). Zudem habe D. die Autonummer des Beschwerdeführers bei der Motorfahrzeugkontrolle auf ein Wechselschild für seinen eigenen Wohnwagen gewechselt, ohne vorgängig die Erlaubnis des Beschwerdeführers hierfür einzuholen (vgl. Einvernahmeprotokoll der Polizei Basel-Landschaft vom 30. Oktober 2023; Anhörungsprotokoll der KESB vom 10. November 2023; Verlaufsbericht der Beiständin vom 5. Januar 2024). Weiter habe sich D. über einen Einkauf seines Vaters informiert (vgl. E-Mail der Beiständin vom 6. November 2023) und habe eine Kamera in der Wohnung des Beschwerdeführers deponiert (vgl. Verlaufsbericht der Beiständin vom 5. Januar 2024). Der Beschwerdeführer gab in seiner Anhörung am 10. November 2023 gegenüber der KESB zudem zu Protokoll, nicht davon auszugehen, seine PostFinance-Karte von D. zurück zu erhalten, sollte er ihn darum bitten. Der zeitweise involvierte Rechtsvertreter gab im Gespräch mit der KESB an, D. halte sich regelmässig in der Nähe des Hauses auf und versuche wohl den Beschwerdeführer zu beeinflussen. Er habe darüber hinaus den Verdacht, dass der Sohn heimlich ein Telefonat aufgenommen habe (vgl. Aktennotiz des Telefonats der KESB mit Rechtsvertreter K. vom 7. November 2023). Während eines Krankenhausaufenthalts des Beschwerdeführers wandte sich dessen Sohn mit Brief vom 2. Oktober 2023 an eine Mitarbeiterin des Krankenhauses, und hielt darin fest, dass der Beschwerdeführer keine Beistandschaft benötige und griff im Verlauf des Schreibens mehrfach die Adressatin sowie die eingesetzte Beiständin an. Die Vorinstanz hält sodann in ihrer Vernehmlassung fest, das Auftreten des Sohnes sei für sie schwierig zu handhaben und die Beistandschaft habe ausschliesslich aufgrund des Verhaltens von D. errichtet werden müssen. 5.2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde, am 10. November 2023 gegenüber der KESB geäussert zu haben, dass er Unterstützung durch die Beiständin benötige. Aus dem Anhörungsprotokoll geht hervor, dass er sich zwar nicht explizit für eine Beistandschaft aussprach, sich für Unterstützung in gewissen Bereichen jedoch offen zeigte. Während seiner Anhörung am 3. Oktober 2023 erklärte der Beschwerdeführer der KESB telefonisch, es sei schwierig gegen seinen Sohn anzukommen, er wünsche jedoch, dass dieser aus seiner Wohnung ausziehe. Der Beschwerdeführer erklärte in der Folge, froh um die Unterstützung der Beiständin zu sein (vgl. Anhörungsprotokoll vom 3. Oktober 2023). Gegenüber seinem Hausarzt gab der Beschwerdeführer ebenfalls an, er wäre mit einer Beistandschaft glücklich, es sei durchaus möglich, dass er zu seinen Ungunsten ausgenutzt werde (vgl. E-Mail von Dr. L. vom 19. Januar 2024). Die konstanten Verwirrungen betreffend die ausgestellten bzw. widerrufenen Hausverbote gegen verschiedene Personen erhärten den bei den Behörden entstandenen Eindruck der Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinem Sohn (vgl. Aktennotiz des Telefonats der KESB mit der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 7. November 2023). Auch bei der Polizei entstand ein beträchtlicher Aufwand, da es zu mehreren Einsätzen und Anzeigen seitens der Beiständin, der G. und seitens des Sohnes kam (vgl. Allgemeiner Bericht der Polizei vom 1. September 2023; Einvernahmeprotokoll der Polizei vom 30. Oktober 2023; Aktennotiz des Telefonats der KESB mit der Kantonspolizei vom 7. November 2023). Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass das Verhalten von D. grosse Schwierigkeiten und einschneidende Konsequenzen für den Beschwerdeführer zur Folge hatte. Vorgenanntes zeigt auf, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, sich ausreichend von seinem Sohn zu distanzieren und diesem Einhalt zu gebieten. Mit Schreiben vom 14. November 2023 führte der Hausarzt diesbezüglich aus, in emotionalen Situationen betreffend seine Kinder, könne der Beschwerdeführer die Situation und die Konsequenzen seiner Handlungen gegebenenfalls nicht immer einschätzen. Seine Urteilsfähigkeit in diesem Bereich könne als vermindert betrachtet werden. Der Beschwerdeführer vermag seinen eigenen Willen nicht gegen seinen Sohn durchzusetzen und lässt diesen gewähren. Er nimmt sogar eine drohende Kündigung seiner Wohnung in Kauf, anstatt sich gegen seinen Sohn zu behaupten. Dies sogar in dem Ausmass, dass dem Beschwerdeführer die Obdachlosigkeit droht. Im Weiteren führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe nichts von einer Beschwerde an das Kantonsgericht gewusst, arbeite gut mit der Beiständin zusammen und mache nicht den Eindruck, sich dagegen beschweren zu wollen. Im vorliegenden Verfahren nahm sodann D. das Recht auf Akteneinsicht in Vertretung des Beschwerdeführers wahr (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers an das Kantonsgericht vom 31. Januar 2024) und wandte sich im Verlauf des Verfahrens unaufgefordert mit seiner Kritik in eigenem Namen direkt an die Vorinstanz (vgl. E-Mail von D. an die KESB vom 29. Februar 2024). Diese Indizien schliessen auch im vorliegenden Verfahren eine Beeinflussung des Beschwerdeführers durch seinen Sohn nicht aus. 5.2.4 Vorliegend ist aufgrund des Ausgeführten beim Beschwerdeführer von einem Schwächezustand im Sinne der Abhängigkeit von seinem Sohn auszugehen. Wie aus den Akten hervorgeht, ist dieses Unvermögen des Beschwerdeführers sich von seinem Sohn abzugrenzen kausal für die Unfähigkeit des Beschwerdeführers seine Angelegenheiten selbständig zu seinem Wohl nach seinem Willen zu besorgen. Eine Vertretungsbeistandschaft ist geeignet und erforderlich, um dem Schwächezustand des Beschwerdeführers zu begegnen. Erfolgversprechende mildere Massnahmen, welche ebenfalls zur Beruhigung der Situation im Interesse des Beschwerdeführers beitragen könnten, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die Errichtung einer Beistandschaft ist folglich angezeigt und der Entscheid der KESB in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 6.1 Gemäss Art. 400 ZGB ernennt die Erwachsenenschutzbehörde als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Abs. 1). Die Erwachsenenschutzbehörde sorgt dafür, dass der Beistand oder die Beiständin die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung erhält (Abs. 3). Das Gesetz umschreibt nicht im Einzelnen, was unter "geeignet" zu verstehen ist. Die Wahl der Beistandsperson hängt stark von den Umständen des Einzelfalles und den zu erfüllenden Aufgaben ab, weshalb der KESB bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen zusteht ( Reusser , a.a.O., N 11 zu Art. 400 ZGB). 6.2 Gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB wird der betroffenen Person im Ernennungsverfahren die Möglichkeit gegeben, eine Vertrauensperson als Beistand vorzuschlagen ( Reusser , a.a.O., N 5 zu Art. 401 ZGB). Die Bestimmungen in Art. 401 ZGB kommen nicht nur bei der Errichtung einer Beistandschaft, sondern auch bei der Ernennung einer neuen Beistandsperson zum Tragen ( Reusser , a.a.O., N 7 zu Art. 401 ZGB; Christoph Häfeli , in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, Basel 2018, N 1a zu Art. 401 ZGB). Die KESB hat sodann die persönliche und fachliche Eignung der Vorgeschlagenen, wie auch ihre zeitliche Verfügbarkeit abzuklären ( Reusser , a.a.O., N 14 zu Art. 401 ZGB). Sofern die gewünschte Person geeignet ist und sich zur Übernahme des Amtes bereit zeigt, hat die KESB dem Vorschlag der betroffenen Person zu entsprechen ( Reusser , a.a.O., N 12 zu Art. 401 ZGB). 6.3 Als eingesetzte Beiständin ist J. verpflichtet, ihre Aufgaben im Interesse der verbeiständeten Person zu erfüllen und bei der Amtsausführung, soweit tunlich, auf die Meinung der betroffenen Person Rücksicht zu nehmen und deren Willen zu achten (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2012 vom 28. November 2012 E. 5.4; Kurt Affolter , in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, 7. Auflage, Basel 2022, N 2 zu Art. 406 ZGB). Ferner unterstehen auch Berufsbeistände neben der hierarchischen Aufsicht des Dienstes, bei dem sie angestellt sind, der Aufsicht und den Weisungen der Erwachsenenschutzbehörde ( Mathias Mauchle , Das Rechtsverhältnis zwischen dem Beistand und der Erwachsenenschutzbehörde, RiU – Recht in privaten und öffentlichen Unternehmen, Band 27, 2019, N 112; vgl. Art. 410 ff. ZGB). Hinweise darauf, dass J. in einem Konflikt stehen könnte zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und anderen, insbesondere finanziellen, Interessen, sind weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer rechtsgenüglich dargetan. Ferner gehen sowohl aus den Akten als auch aus den Vorwürfen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte hervor, um an der grundsätzlichen, persönlichen oder fachlichen Eignung der eingesetzten Beiständin und an ihrer Unparteilichkeit und Professionalität zu zweifeln. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beiständin wesentliche Tatsachen verschwiegen oder unrichtig berichtet hat. Zudem ist es zulässig und in entsprechenden Situationen geboten, zur Erledigung gewisser Aufgaben Dritte, beispielsweise die Polizei oder KESB, beizuziehen ( Reusser , a.a.O., N 30 zu Art. 400 ZGB). Die Tatsache, dass J. die Bedarfsabklärung vorgenommen hat, vermag noch keine Befangenheit zu bewirken. Ebenso vermögen Schreibfehler oder vereinzelte inkorrekte E-Mailadressen keine Ungeeignetheit zu begründen. Andere Hinweise, dass die Beiständin nicht geeignet ist, sind weder ersichtlich, noch werden solche vom Beschwerdeführer vorgebracht. J. wurde somit zu Recht von der Vorinstanz als geeignet angesehen und als Beiständin eingesetzt. 6.4 Wie aus den Erwägungen hervorgeht, liegt der Schwächezustand des Beschwerdeführers in der Unfähigkeit, sich von seinem Sohn D. in angemessener Weise abzugrenzen und seinem eigenen Willen entsprechend zu handeln. Es ist daher offensichtlich, dass D. vorliegend nicht als Beistand eingesetzt werden kann. In konfliktbehafteten Familienkonstellationen ist zudem regelmässig von der Einsetzung eines Familienmitglieds als Mandatsträger abzusehen, um weitere Streitigkeiten zu vermeiden. Eine solche Konstellation liegt vor. Dies zeigt sich einerseits in den besorgten Äusserungen der Tochter E. über das Verhalten ihres Bruders, andererseits in der aktenkundigen Kommunikation miteinander (vgl. Gefährdungsmeldung an die KESB vom 6. Juli 2020; E-Mails von E. an die KESB vom 11. Februar 2023, 24. September 2023, 23. November 2023 und 4. Dezember 2023; Allgemeiner Bericht der Polizei vom 1. September 2023; E-Mails von D. an E. vom 23. November 2023, 00:48 Uhr und 11:04 Uhr). Auch aus diesem Grund fällt eine Ernennung von D. zum Beistand ausser Betracht. Die Eignung D. s, vorliegend als Beistand für den Beschwerdeführer zu walten, ist damit nicht gegeben, weshalb er zu Recht nicht als Beistand eingesetzt wurde. 7. Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 VPO wettzuschlagen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- verrechnet. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Kantonsrichter Gerichtsschreiberin i.V.